Im Streit Verleger vs. Google ist EuGH gefragt

Ralf Bremer | Foto: © Jörg Wagner
Ralf Bremer | Foto: © Jörg Wagner


Im Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft gegen Google Inc. hielt das Landgericht Berlin am 09.05.2017 für erforderlich, dazu Entscheidungen des EuGH einzuholen. In einer ersten Stellungnahme heißt es von Google:

„Die Entscheidung vom Landgericht Berlin hat jetzt ein weiteres Mal gezeigt, dass es im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht noch zahlreiche ungeklärte Fragen, auch Widersprüche gibt, die es aufzuklären gilt. Und wir von Google haben jetzt schon viele Male gesagt, wir möchten eben lieber mit Presseverlagen und Journalistinnen und Journalisten zusammenarbeiten, digitalen Journalismus entwickeln, neue Modelle entwickeln, neue Geschäftsmodelle und daran arbeiten wir weiter.“

Was: Statement zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.05.2017
Wer: Dr. Ralf Bremer, Leiter Politische PR, Unternehmenssprecher, Google Deutschland Berlin
Wo: Station Berlin, am Rande der re:publica 2017
Wann: 09.05.2017, 14:39 Uhr

Vgl.:

Landgericht Berlin:
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten (PM 25/2017)
Pressemitteilung vom 09.05.2017

Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin

Landgericht Berlin: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hält in dem Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt und Klage gegen das Unternehmen Google Inc. erhoben hat, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für notwendig und legt diesem zwei Rechtsfragen vor.

Die Verwertungsgesellschaft hat Klage gegen Google Inc. erhoben. Es soll festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. ihr dadurch zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass es über die Online-Angebote „Google Suche“ Textausschnitte, Bilder etc. aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt. Denn nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion erscheint u.a. ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet); sofern man die Funktion „Bildersuche“ nutzt, erscheinen Bilder, die auf andere Internetseiten verweisen. Durch diese Arten der Vorschau soll dem Nutzer ermöglicht werden, die Relevanz der angezeigten Internetseiten für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. In Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls angebotenen Dienste „news.google.de“ oder „news.google.com“ werden Nachrichten in der Art eines Magazins aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der sog. “Snippet” aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze. Aufgrund dieser Nutzung der „Snippets“ verlangt die Klägerin weiterhin von Google Auskunft über die Höhe der Werbeanzeigen Dritter auf eigenen oder fremden Internetseiten und den sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatz; diese Werbeanzeigen vermittelt Google kostenpflichtig über weitere Dienste.

Die Klägerin beruft sich im Rechtlichen auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die maßgeblichen Normen sind §§ 87f – 87h UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH für diese Normen veranlasst. Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, teilweise auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.

Die Zivilkammer 16 geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des UrhG anwendbar seien. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Landgericht könne nicht selbst diese Entscheidung treffen, so dass dem EuGH die Rechtsfragen vorzulegen seien.

Maßgeblich sei die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998. Anbieter von Suchmaschinen würden eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie erbringen, und zwar im Fernabsatz, da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend seien. Die Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie richte sich u.a. an Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte von Webseiten entsprechend aufbereiten wie z.B. „Google News“. Nur wenn die Regelung sich reflexartig, also im Sinne von zufällig, auf die vorgenannten Suchmaschinenanbieter auswirke, würde sie nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Davon gehe das Landgericht jedoch nicht aus.

Daher müsse weiterhin geklärt werden, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um „technische“ Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie handele. Nach Auffassung des Landgerichts seien alle Normen umfasst, die sich auf diese Dienste rechtlich oder faktisch auswirken würden.

Die schriftlichen Gründe des Beschlusses liegen vor und sind nachstehend verfügbar.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 546/15, Beschluss vom 9. Mai 2017








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