{"id":17137,"date":"2012-10-06T00:52:30","date_gmt":"2012-10-05T23:52:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wwwagner.tv\/?p=17137"},"modified":"2019-08-30T00:01:53","modified_gmt":"2019-08-29T22:01:53","slug":"das-tagesschau-app-urteil-ein-kommentar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/?p=17137","title":{"rendered":"Das Tagesschau-App-Urteil &#8211; Ein Kommentar"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.wwwagner.tv\/wp-content\/uploads\/Apps.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.wwwagner.tv\/wp-content\/uploads\/Apps.jpg\" alt=\"\" title=\"Apps\" width=\"600\" height=\"329\" class=\"alignnone size-full wp-image-17140\" srcset=\"https:\/\/www.wwwagner.tv\/wp-content\/uploads\/Apps.jpg 600w, https:\/\/www.wwwagner.tv\/wp-content\/uploads\/Apps-300x164.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/a><\/p>\n<div style=\"height:20px;\"><\/div>\n<p>Im Rechtsstreit von Verlegern gegen die Tagesschau-App der ARD liegt nach einer ersten <a href=\"http:\/\/bit.ly\/QvAvmB\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Pressemitteilung<\/a> inzwischen nun auch eine <a href=\"http:\/\/bit.ly\/SA5xMw\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">schriftliche Urteilsbegr\u00fcndung<\/a> (Aktenzeichen: 31 O 360\/11) in der Datenbank des Justizportals Nordrhein-Westfalen vor. <\/p>\n<p>Ohne das Hohe Gericht als Nichtjurist desavouieren zu wollen, wirft die Urteilsbegr\u00fcndung Fragen auf, die mich, als auf Medien spezialisierter Journalist mit 25j\u00e4hriger Berufserfahrung zweifeln l\u00e4sst, ob bei der Urteilsfindung die n\u00f6tige Fachkenntnis bei der Problemdurchdringung erreicht wurde. Eine Auswahl.<\/p>\n<p>Schon in der Pressemitteilung blickte durch, dass die juristische Beurteilung der Klageschrift durch das Landgericht K\u00f6ln auf der Basis des von den Kl\u00e4gern offenbar v\u00f6llig falsch benutzen Terminus &#8222;App&#8220; vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>In der Drucksache zum Urteil hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\n<em>&#8222;Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das Telemedienangebot Tagesschau-App wie in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 1 enthalten zu verbreiten\/verbreiten zu lassen.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Ohne zu tief in die elektronische Datenverarbeitung eindringen zu wollen, w\u00e4re die Problematik f\u00fcr technische Laien grob vergleichbar mit einer Jugendschutzklage gegen einen Fernsehveranstalter, weil er seine bisher \u00fcber PAL nicht beanstandeten Filme nun auch in HD ausstrahlt, also mit h\u00f6herer Aufl\u00f6sung als im Standard-TV. Solch eine Klage w\u00fcrde h\u00f6chstwahrscheinlich jeder Jurist zur\u00fcckweisen. Die Anzahl der Bildpunkte, sagt ja nichts \u00fcber den Inhalt der Sendung.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft, zur\u00fcckgekehrt zur Tagesschau, ob man auf einem Smartphone das Online-Angebot der Tagesschau mit einem Betrachtungsprogramm via &#8222;App&#8220; abruft oder mit den als &#8222;Browser&#8220; bezeichneten Programmen Safari, Firefox, Chrome usw. ist f\u00fcr den Vorwurf der &#8222;Presse\u00e4hnlichkeit&#8220; nicht nur am Problem vorbei f\u00fchrend, sondern auch inhaltlich falsch. Zumal selbst Browser als App zum Herunterladen angeboten werden.<\/p>\n<p>Dieses Video von den ersten Stunden der Tagesschau-App am 21.12.2010 zeigt die Gegen\u00fcberstellung der Betrachtungsprogramme Tagesschau-App und herk\u00f6mmlichen &#8222;Browser&#8220;.<\/p>\n<div style=\"height:10px;\"><\/div>\n<div class=\"BorlabsCookie\"><div class=\"_brlbs-content-blocker\"> <div class=\"_brlbs-embed _brlbs-video-youtube\"> <img class=\"_brlbs-thumbnail\" src=\"https:\/\/www.wwwagner.tv\/wp-content\/plugins\/borlabs-cookie\/images\/cb-no-thumbnail.png\" alt=\"YouTube\"> <div class=\"_brlbs-caption\"> <p>Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerkl\u00e4rung von YouTube.<br><a href=\"https:\/\/policies.google.com\/privacy\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">Mehr erfahren<\/a><\/p> <p><a class=\"_brlbs-btn _brlbs-icon-play-white\" href=\"#\" data-borlabs-cookie-unblock role=\"button\">Video laden<\/a><\/p> <p><label><input type=\"checkbox\" name=\"unblockAll\" value=\"1\" checked> <small>YouTube immer entsperren<\/small><\/label><\/p> <\/div> <\/div> <\/div><div class=\"borlabs-hide\" data-borlabs-cookie-type=\"content-blocker\" data-borlabs-cookie-id=\"youtube\"><script type=\"text\/template\">PHA+PGlmcmFtZSBsb2FkaW5nPSJsYXp5IiB3aWR0aD0iNjAwIiBoZWlnaHQ9IjMzOCIgc3JjPSJodHRwczovL3d3dy55b3V0dWJlLW5vY29va2llLmNvbS9lbWJlZC8yRWtuSnRPRmlVUSIgZnJhbWVib3JkZXI9IjAiIGFsbG93ZnVsbHNjcmVlbj48L2lmcmFtZT48L3A+<\/script><\/div><\/div>\n<div style=\"height:10px;\"><\/div>\n<p>In diesem A-B-Vergleich wird deutlich, dass eine Software, die das Angebot von tagesschau.de beim Ansehen f\u00fcr verschiedene Betrachtungsger\u00e4te optimiert, kein Inhalte-Angebot und damit kein &#8222;Telemedienangebot&#8220; sein kann. Sie ist ein Hilfsprogramm, das Inhalte durch einen anderen technischen Standard aufbereitet, als die herk\u00f6mmlichen Betrachtungsprogramme (Internetbrowser), die f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Kundschaft bekannt wurden, seit Netscape Mitte der 90er den heimischen PC &#8222;eroberte&#8220;.<\/p>\n<p>Das vom NDR f\u00fcr die ARD verantwortete und vom NDR-Rundfunkrat gepr\u00fcfte und im staatsvertraglich vorgeschriebenen Drei-Stufentest genehmigte Telemedienangebot ist zudem &#8222;tagesschau.de&#8220;, abrufbar via Internet. Nicht nur durch Smartphones, Tablet-PC, sondern auch mit Hybridfernseher, neuerdings als Smart-TV bezeichnet.<\/p>\n<p>Das hat das Landgericht auch als solches richtig identifiziert: <\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Die Beklagte zu 1 hat unter der Federf\u00fchrung des Beklagten zu 2 ein solches Telemedienkonzept f\u00fcr das Angebot \u201etagesschau.de\u201c entwickelt, das nach Durchlaufen des sog. Drei-Stufen-Tests mit Bescheid vom 17.08.2010 genehmigt wurde. Die hierzu eingereichten Unterlagen, Stellungnahmen und Bescheide sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Wenn also eine App nur eine spezielle Betrachtungssoftware ist, die Inhalte abruft, die, die als Browser bezeichnete Gratis-Software auch abruft, dann m\u00fcsste hier sp\u00e4testens die Klage durch das Landgericht K\u00f6ln abgewiesen sein.<\/p>\n<p>Doch leider driften die LG-Juristen nach richtiger Analyse des Telemedienangebotes &#8222;tagesschau.de&#8220; nicht nachvollziehbar in eine Falschbewertung ab.<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Seit dem 21.12.2010 haben die Beklagten zus\u00e4tzlich das Angebot \u201eTagesschau-App\u201c bereitgestellt. Dabei handelt es sich um ein Angebot, das \u2013 anders als das Angebot \u201etagesschau.de\u201c f\u00fcr das Internet \u2013 f\u00fcr die verschiedenen Betriebssysteme von Smartphones und Tablet-PCs von jedem Interessenten kostenlos auf den jeweiligen Plattformen abrufbar ist. Mittlerweile soll es etwa 4 Millionen Downloads dieser Applikation gegeben haben.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Noch einmal zum Verst\u00e4ndnis \u201cdas Angebot &#8218;tagesschau.de&#8216; f\u00fcr das Internet\u201d kann mit allen internetf\u00e4higen Computern (Desktop, Laptop, Tablet u. \u00e4.), Telefonen, Fernsehern, Autoradios, K\u00fchlschr\u00e4nken usw. abgerufen werden. Voraussetzung ist eine Internetverbindung und ein Betrachtungsprogramm auf dem jeweiligen Ger\u00e4t. Die Betrachtungsprogramme daf\u00fcr sind in der Regel gratis oder als bordeigene Variante Bestandteil der jeweiligen Ger\u00e4te und im Verkaufs-Preis inbegriffen. F\u00fcr bestimmte Ger\u00e4tetypen gibt es Hilfsprogramme, die nicht mehr universell alles aufrufen k\u00f6nnen, was sich im World Wide Web anw\u00e4hlen l\u00e4sst, sondern einzelne oder mehrere, \u00fcberschaubare Angebote b\u00fcndeln. Mit sogenannten Apps. So finden sich z. B. Apps zum gezielten Abruf einzelner Radio-Programme, aber auch Apps f\u00fcr Radioprogramme einer Sendeanstalt unter einem Dach wie beim rbb.<\/p>\n<p>Dass es auch Apps gibt, die kostenpflichtig sind, liegt an der jeweiligen Verwertungsstrategie der Unternehmen, die zumeist mit dem App-Betrachtungsprogramm einen Zugang zu exklusiven Inhalten verkaufen, die nicht \u00fcber den herk\u00f6mmlichen Weg im Internet abrufbar sind.  Oder mit der App werden besondere Funktionen angeboten, die deutlich abweichen von einer normalen Browserfunktion. (Weckfunktion z. B.)<\/p>\n<p>Interessant ist die weitere Argumentationslinie des LG, die wieder Fakten mit falschen Annahmen kombiniert.<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Zwar sei es zutreffend, dass das Angebot \u201etagesschau.de\u201c im Sinne der einschl\u00e4gigen Vorschriften des RStV vorgelegt, gepr\u00fcft und genehmigt worden sei. Die Pr\u00fcfung sei jedoch bereits am 31.08.2010 formell beendet gewesen und k\u00f6nne sich deshalb nicht auf das erst deutlich sp\u00e4ter gestartete Angebot der \u201eTagesschau-App\u201c erstreckt haben. Dieses Angebot sei auch in den Unterlagen mit keinem Wort erw\u00e4hnt worden.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Richtig ist, das das &#8222;Telemedienangebot tagesschau.de&#8220; zu einem Stichtag genehmigt wurde. Etwas anderes w\u00e4re auch nicht praktikabel. Unvorstellbar, wenn jeder Tag mit wechselnden Meldungen, Videos und Audios neu genehmigt werden m\u00fcsste. Da die Tagesschau-App nur die Bildschirmoptimierung des Telemedienangebotes auf verschiedenen technischen Ger\u00e4ten zum Ziel hat und sich nicht auf die Generierung neuer, anderer Inhalte erstreckt, ist das Darstellen der Inhalte von \u201ctagesschau.de\u201d z. B. mit einem Smartphone durch die Genehmigung des Telemedienangebotes &#8222;tagesschau.de&#8220; gedeckt. In den Unterlagen ist selbstverst\u00e4ndlich auch das Abrufen des Online-Angebots der Tagesschau durch Firefox oder Chrome nicht extra ausgewiesen.<\/p>\n<p>Interessant ist allerdings die Logik der Verleger, die die App-Nutzung als geschlossenes System verstehen.<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Ein R\u00fcckgriff auf diese Pr\u00fcfung scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der App um ein dem selbst\u00e4ndigen Markt der mobilen Kommunikation zuzurechnendes Angebot handle, das mit dem herk\u00f6mmlichen Online-Bereich nicht vergleichbar sei. Die App konkurriere vielmehr mit anderen mobilen Kommunikationsangeboten wie etwa mit den mobilen App-Portalen der Kl\u00e4gerinnen und sonstiger Verlage, aber auch mit klassischen Kommunikationsangeboten wie den (gedruckten) Tageszeitungen, die ebenfalls mobil \u00fcberall genutzt werden k\u00f6nnten. Da ein somit erforderlicher Drei-Stufen-Test nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht stattgefunden habe, sei das Angebot wegen Versto\u00dfes gegen die zwingenden Regelungen des \u00a7 11 f RStV schon deshalb unzul\u00e4ssig.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Das so zu sehen ist legitim, verkennt jedoch die Tatsache, dass die technische Entwicklung \u00fcber den App-Streit bereits hinweggegangen ist. Schon jetzt erkennen viele \u00fcber normale Browser angew\u00e4hlte Seiten, mit welchen Ger\u00e4ten Internetinhalte abgerufen werden, so dass Apps zu einer Bildoptimierung theoretisch \u00fcberfl\u00fcssig werden. Lediglich der Einklick-Start der App und die wie ein Lesezeichen funktionierende Positionierung der App als Icon auf der Bildschirmoberfl\u00e4che bieten praktische Vorteile. So dass selbst bei fehlender Tagesschau-App, das \u201ctagesschau.de\u201d-Angebot im selben Konkurrenz-Umfeld weiter existiert.<\/p>\n<p>Nach der diffusen technischen Sicht der Kl\u00e4ger, die das Gericht \u00fcbernommen hat, kommt der eigentliche, inhaltliche Streitpunkt. <\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Unabh\u00e4ngig davon sei das Angebot auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil es sich hierbei um ein \u201enichtsendungsbezogenes presse\u00e4hnliches Angebot\u201c handle, was unter allen Umst\u00e4nden gegen \u00a7 11 d Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz RStV versto\u00dfe.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Dass es nichtsendungsbezogene Inhalte gibt, erkennt das Gericht als legitim an.<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Die Beklagten begriffen die Tagesschau-App selbst als Teil des Angebots tagesschau.de, das \u2013 insoweit zwischen den Parteien nicht im Streit \u2013 als nichtsendungsbezogenes Portal konzipiert und genehmigt worden sei.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der Dissens liegt also bei der Auffassung der Presse\u00e4hnlichkeit. <\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Dem Nutzer erschienen die meisten Beitr\u00e4ge als typische Pressebeitr\u00e4ge, wie er sie auch in den verschiedenen Apps oder Online-Ausgaben der Kl\u00e4gerinnen und anderer Verlage finde.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Da der Begriff presse\u00e4hnlich sehr unscharf ist, legten die Verleger Kriterien f\u00fcr das unverwechselbare Merkmal ihrer Produkte der Klageschrift bei:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Es m\u00fcsse deshalb festgestellt werden, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot all diejenigen Kriterien erf\u00fclle, die die digitalen Angebote der klagenden Verlage ebenfalls aufwiesen:<br \/>\n&#8211;        Anordnung nach Rubriken<br \/>\n&#8211;        Ganz \u00fcberwiegend textdominiert, illustriert durch Standbilder<br \/>\n&#8211;        Tages-, zumindest wochenaktuelle Berichterstattung<br \/>\n&#8211;        Archivierung und Abrufbarkeit der Beitr\u00e4ge&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Bei genauer Betrachtung sind die Punkte 1, 3, 4 keine nur der Presse zuzubilligen Prinzipien der Pr\u00e4sentation von Inhalten. Die Tagesschau folgt dem Prinzip einer Sortierung ihres Nachrichtenangebots nach Rubriken seit 60 Jahren. In der Regel unver\u00e4ndert nach einem variablen Rubriken-Baukasten: Ungl\u00fcck\/Aktuelle Politik\/Wirtschaft &#8211; Kultur\/bunte Meldung\/Sport &#8211; Todesmeldungen &#8211; Wetter. Seit 1996 (!) auch im Internet. Beim zun\u00e4chst auch bek\u00e4mpften, inzwischen \u00fcberhaupt nicht mehr strittigen Videotext seit 1977.<\/p>\n<p>Die Presse hat ein charakteristisches Alleinstellung-Merkmal bei einer tages- zumindest wochenaktuellen Berichterstattung? Wer glaubt denn das? Und die Archivierung und Abrufbarkeit von Beitr\u00e4gen soll nur der Presse vorbehalten sein? Damit w\u00e4ren Mediatheken presse\u00e4hnlich? Da droht weiterer Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Bleibt eigentlich seri\u00f6serweise Punkt 2. Hier muss man den Verlegern zubilligen, dass ihre Beobachtung richtig ist. Im Internet muss die Verbreitung von Inhalten den Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten der technischen Plattform folgen. Der Offset-Druck ver\u00e4nderte die Zeitung genauso, wie das Farbfernsehen, die Sendungen. Und das Internet ver\u00e4ndert die Zeitung, macht sie papierlos. Das Papier &#8211; eines der wesentlichen Merkmale der Presseerzeugnisse. Presse-Erzeugnis. Mit Pressen bedrucktes Papier. Und Verleger entdecken das Video, die Live\u00fcbertragung. Rundfunkveranstalter dagegen k\u00f6nnen im Internet Manuskriptw\u00fcnsche auf elegante Art erf\u00fcllen oder behindertenfreundlich abgeschriebene T\u00f6ne pr\u00e4sentieren oder Videos textlich zum besseren Verst\u00e4ndnis erkl\u00e4ren usw.<\/p>\n<p>Offenbar f\u00fchrt ein und dieselbe technische Plattform zur Angleichung, Ann\u00e4herung, Darbietung der Informationsaufbereitung. So wie sich Autos im Windkanal optimiert auch ann\u00e4hern.<\/p>\n<p>Nun gut, das hat der Gesetzgeber durch das Verbot der Presse\u00e4hnlichkeit verhindern wollen. Das muss man zun\u00e4chst zur Kenntnis nehmen. Doch was ist presse\u00e4hnlich? Der Punkt 2? &#8222;Ganz \u00fcberwiegend textdominiert, illustriert durch Standbilder&#8220;?<\/p>\n<p>Wie zeigt sich \u00fcberwiegende Textdominanz? Welches Text-Bild-Video-Audio-Verh\u00e4ltnis ist gesetzeskonform? Dar\u00fcber kein Wort im Urteil. Im Gegenteil:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Zusammenfassend stellt die Kammer aus gegebenem Anlass allerdings nochmals klar, dass sich das soeben begr\u00fcndete Ergebnis lediglich auf die konkrete zur Beurteilung anstehende konkrete Verletzungsform beziehen kann und keinerlei allgemeine Aussage zur Zul\u00e4ssigkeit oder L\u00e4nge von Texten und\/oder deren Ausf\u00fchrlichkeit auf den Inhalt bezogen enth\u00e4lt.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Was meint, dass man &#8222;L\u00e4nge von Texten und\/oder deren Ausf\u00fchrlichkeit&#8220; nicht als Kriterium der Presse\u00e4hnlichkeit hinzugezogen hat. Aber was dann?<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Folglich sei die Tagesschau-App in der Lage, die Lekt\u00fcre von &#8218;Presse&#8216; zu ersetzen. Diese Substituierbarkeit dokumentiere die &#8218;Presse\u00e4hnlichkeit&#8216; des Angebots.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Wenn man mal die falsche Verwendung von Tagesschau-App ignoriert, darunter richtigerweise Online-Ausgaben der Tagesschau versteht und Zeitungen und Zeitschriften weiter fasst, auch ihre elektronischen, papierlosen, nicht gedruckten Ausgaben einschlie\u00dft, hei\u00dft das im Umkehrschluss, dass alles, was uns abh\u00e4lt Printprodukte und ihre Onlineausgaben zu konsumieren, weil sie auch Text und Layout enthalten, presse\u00e4hnlich sind? <\/p>\n<p>Oder anders, wenn uns die Online-Ausgaben der Tagesschau nicht abhalten w\u00fcrden durch Verwendung von Text und Layout, die Lekt\u00fcre von Presse zu ersetzen, w\u00e4ren sie nicht mehr presse\u00e4hnlich? Beim Nachweis gleichzeitiger Nutzung von Tagesschau-App und Spiegelonline-App w\u00e4re alles wieder in Ordnung? Ist das die Probleml\u00f6sung? Die \u201cTagesschau-App\u201d nur im Bundle mit einer Verleger-App?<\/p>\n<p>Warum spricht das Gericht von einer &#8222;optischen Dominanz der &#8218;zeitungs\u00e4hnlichen&#8216; Textbeitr\u00e4ge&#8220;, wenn es nicht in der Lage ist, die Dominanz zu quantifizieren? Was machen eigentlich Verleger-Apps auf modernen Fernsehern? Ist dort die App der Tagesschau geduldet?<\/p>\n<p>Das Urteil hinterl\u00e4sst mehr Fragen als klare Antworten. M\u00f6glicherweise waren sich die Juristen dieser Folge bewusst, als sie am 13.10.2011 empfahlen, sich au\u00dfergerichtlich zu einigen. <\/p>\n<div style=\"height:20px;\"><\/div>\n<p>Vgl.:<br \/>\n* <a href=\"http:\/\/bit.ly\/OFTNXD\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Interview mit Rechtsanwalt Thomas Stadler<\/a><br \/>\n* <a href=\"http:\/\/bit.ly\/pixVw8\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Der BDZV und die tagesschau APP <\/a><\/p>\n<div style=\"height:10px;\"><\/div>\n<p>(Screenshot: J\u00f6rg Wagner )<\/p>\n<div style=\"height:20px;\"><\/div>\n<hr \/>\n<div style=\"height: 5px;\"><\/div>\n<p><html><br \/>\n     <head><\/p>\n<style type=\"text\/css\">\n       body {\n                     background: #DADADA;\n       }\n      <\/style>\n<p>     <\/head><br \/>\n     <body><br \/>\n<\/body><br \/>\n    <\/html><br \/>\n<script src=\"https:\/\/apis.google.com\/js\/plusone.js\" type=\"text\/javascript\">\/\/ < ![CDATA[ {lang: 'de'} \/\/ ]]><\/script><br \/>\n<script src=\"http:\/\/twittercounter.com\/embed\/?username=medienmagazin&amp;style=avatar\" type=\"text\/javascript\"><\/script><\/p>\n<p><noscript><a href=\"http:\/\/twittercounter.com\/medienmagazin\">medienmagazin on Twitter Counter<\/a><\/noscript><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rechtsstreit von Verlegern gegen die Tagesschau-App der ARD liegt nach einer ersten Pressemitteilung inzwischen nun auch eine schriftliche Urteilsbegr\u00fcndung (Aktenzeichen: 31 O 360\/11) in der Datenbank des Justizportals Nordrhein-Westfalen vor. Ohne das Hohe Gericht als Nichtjurist desavouieren zu wollen, wirft die Urteilsbegr\u00fcndung Fragen auf, die mich, als auf Medien spezialisierter Journalist mit 25j\u00e4hriger Berufserfahrung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[17],"tags":[95,109],"class_list":["post-17137","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuell","tag-app","tag-tagesschau"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17137","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=17137"}],"version-history":[{"count":49,"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17137\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":44240,"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17137\/revisions\/44240"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=17137"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=17137"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wwwagner.tv\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=17137"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}