24. KEF-Bericht | Pressekonferenz

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden


Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) stellte in Berlin ihre Berechnungen für den Rundfunkbeitrag ab 2025 vor. Sie empfiehlt der Politik den Rundfunkbeitrag auf 18,94 € zu erhöhen.


Was: Pressekonferenz zum 24. KEF-Bericht
Wer:
* Malu Dreyer, Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder
Auf dem Podium (v.l.n.r.):
* Dr. Tim Schönborn, LL.M., KEF-Geschäftsführer
* Prof. Dr. Martin Detzel, KEF-Vorsitzender
* Hubert Schulte, stellvertretender KEF-Vorsitzender
* Ass. iur. Ute Frey, M.A., Referentin und stellvertretende Geschäftsführerin
Wo: Berlin, Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und bei der Europäischen Union, In den Ministergärten 6, 10117 Berlin
Wann: 23.02.2024, 14:33 Uhr


Vgl.:
* 24. KEF-Bericht als PDF

23. Februar 2024
Pressemitteilung

KEF empfiehlt Anhebung des Rundfunkbeitrags auf 18,94 €

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfiehlt in ihrem 24. Bericht ab 2025 eine Anhebung des monatlichen Rundfunkbeitrags auf 18,94 €. Das entspricht einer Erhöhung um 58 Cent.

„Für die Beitragszahlerinnen und -zahler bedeutet dies eine Steigerung um 0,8 % pro Jahr. Damit liegt die Beitragsentwicklung deutlich unterhalb der aktuellen und auch unterhalb der von der Europäischen Zentralbank angestrebten Inflationsrate“, erklärte der Vorsitzende der Kommission, Prof. Dr. Martin Detzel, bei der Übergabe des 24. KEF-Berichts an die Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer, am 23. Februar 2024 in Berlin.

Die Kommission erkennt für die Beitragsperiode 2025 bis 2028 einen finanzbedarfswirksamen Aufwand von 41.653,1 Mio. € für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an. Das sind pro Jahr 10.413,3 Mio. €. Gegenüber dem Aufwand für 2021 bis 2024 ist dies eine Steigerung von 2.984,5 Mio. €. Prof. Dr. Detzel betonte, dass dieser Betrag erforderlich sei, damit ARD, ZDF und Deutschlandradio ihren gesetzlichen Auftrag in seiner derzeitigen Form erfüllen könnten. Er entspreche aber auch den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, um die Belastung der Beitragszahlerinnen und -zahler so gering wie möglich zu halten.

Die Rundfunkanstalten hatten für 2025 bis 2028 einen ungedeckten Finanzbedarf angemeldet, der einen monatlichen Rundfunkbeitrag von 19,94 € zur Folge gehabt hätte. Die Kommission hat den angemeldeten Bedarf um 1.838,6 Mio. € und damit um knapp zwei Drittel gekürzt. Davon entfallen 950,3 Mio. € auf Aufwandsreduzierungen, insbesondere im Personalaufwand, der betrieblichen Altersversorgung und im Programmaufwand. Weitere 613,9 Mio. € entfallen auf Zuschätzungen bei den Erträgen und 274,4 Mio. € auf Anpassungen bei den anrechenbaren Eigenmitteln.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird außerdem durch Beitragsmehrerträge aus der laufenden Beitragsperiode gedämpft. Die Kommission hatte den Anstalten aufgegeben, 2021 bis 2024 anfallende Mehrerträge der sog. Sonderrücklage III zuzuführen. Die Mehrerträge sind insbesondere durch staatliche Corona-Finanzhilfen verursacht, wodurch die Befreiungen vom Rundfunkbeitrag erheblich geringer ausfielen als erwartet. Die Rücklage beläuft sich voraussichtlich auf rund 1,1 Mrd. € und wurde mit dem Bedarf ab 2025 verrechnet.

Mit einem Sondergutachten hat die Kommission die Wirtschaftlichkeit der Immobilienbewirtschaftung der Rundfunkanstalten überprüft. Sie erwartet, dass die im Gutachten abgeleiteten Zielgrößen ab sofort bei Neubauten oder größeren Umbauten von Gebäuden eingehalten werden. Auch bereits beschlossene Bauvorhaben sollen daraufhin überprüft werden.

Detzel weiter: „Die mit veränderten Nutzungsgewohnheiten einhergehende Transformation von der analogen in die digitale Medienwelt ist ein fortlaufender Prozess. Er muss grundsätzlich durch Schwerpunktsetzung aus dem Bestand finanziert werden. Der Aufbau kostenintensiver Doppelstrukturen ist dabei durch ein abgestimmtes Vorgehen der Anstalten zu vermeiden.“

Ausgangspunkt für die Empfehlung zur Höhe des Rundfunkbeitrags ist der gesetzliche Auftrag der Länder an die Rundfunkanstalten. „Die politisch diskutierten Vorschläge zum zukünftigen Auftrag und der Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können jedoch erst dann von der Kommission in einer Beitragsempfehlung berücksichtigt werden, wenn diese konkret in einem Staatsvertrag der sechzehn Länder geregelt sind“, so der Vorsitzende.

Die Beitragsempfehlung der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente über die Beitragshöhe. Eine Abweichung von der Empfehlung ist von Verfassungs wegen nur in engen Ausnahmefällen und nur einvernehmlich durch alle Länder möglich. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

Weiterführende Informationen enthält die Zusammenfassung des 24. Berichts (S. 10 ff.).
Das Kapitel „Die KEF“ (S. 16 ff.) erklärt das dreistufige Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags und gibt Auskunft über die Zusammensetzung der Kommission.

Diese Pressemitteilung finden Sie hier als Download.









Print Friendly, PDF & Email